Neben dem gesetzlich und darüber hinausgehend vertraglich vereinbarten Jahresurlaub gibt es unter Umständen für jeden Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub. Da der Begriff „Sonderurlaub“ gesetzlich nicht definiert ist, herrscht in der Praxis oft Unklarheit darüber, ob und wann Sonderurlaub beantragt werden kann und vom Arbeitgeber gewährt werden muss.

Ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur dann, wenn hierzu eine Vereinbarung im Arbeits-/Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung getroffen wurde. Typische Fälle für die Vereinbarung von Sonderurlaub sind Todesfall, Geburt, Hochzeit, Arzttermin oder Umzug, aber auch regionale Festtage, wie beispielsweise Sonderurlaub an Rosenmontag in Köln. Üblich sind hier beispielsweise ein bis zwei Tage Sonderurlaub bei Umzug, bei Hochzeit, Geburt des Kindes oder Tod eines sehr nahen Angehörigen.

Tipp:

  1. Prüfen Sie zunächst Ihren Arbeits-/Tarifvertrag dahingehend, ob eine Regelung über Sonderurlaub getroffen wurde.
  2. Selbst dann, wenn eine entsprechende Regelung über Sonderurlaub nicht vorliegt, besteht bei vorübergehender Verhinderung ein gesetzlicher Vergütungsanspruch gem. § 616 BGB. Hiernach bleibt der vertragliche Vergütungsanspruch auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer für einen vorübergehenden (kurzen) Zeitraum verhindert ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verhinderungsgrund in der Person des Arbeitnehmers selbst liegt und ohne sein Verschulden eingetreten ist. Dies ist beispielsweise bei der eigenen Hochzeit, Geburt des Kindes und Tod eines sehr nahen Angehörigen der Fall. Äußere Umstände – beispielsweise umgestürzte Bäume, Staus, Verspätung der Bahn – fallen nicht hierunter.

Achtung:

Bitte beachten Sie, dass auch die Freistellung vom Arbeitgeber genehmigt werden muss, ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit kann zur Abmahnung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Weitere gesetzliche Fälle des „Sonderurlaubs“ sind Vorstellungsgespräche nach ausgesprochener Kündigung gem. § 629 BGB  und ein Termin bei der Agentur für Arbeit.

Eine gesetzliche Sonderregelung liegt ebenfalls bei Erkrankung des Kindes vor (§ 45 SGB V), danach haben Eltern für die Pflege ihrer kranken Kinder unter 12 Jahren einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrer Arbeit. Dieser Freistellunganspruch besteht höchstens an 10 Arbeitstagen im Jahr, bei Alleinerziehenden höchstens an 20 Arbeitstagen und auch nur dann, wenn dies nach ärztlichem Attest erforderlich ist.

Sofern Sie Fragen sowohl als Arbeitnehmer, als auch als Arbeitgeber zu Sonderurlaub, bezahlter Freistellung und entsprechenden vertraglichen Regelungen haben, wenden Sie sich an unseren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Hein, LL.M. oec.