Welche Arbeitsanweisungen darf der Arbeitgeber erteilen, welche Anweisungen muss der Arbeitnehmer befolgen?

Bestenfalls ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und einer Tätigkeitsbeschreibung genau, welche Aufgaben der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfüllen muss, umgekehrt ergibt sich hieraus für den Arbeitgeber, welche Tätigkeiten er dem einzelnen Arbeitnehmer zuweisen kann.

In der Praxis sind die Aufgaben, welche Arbeitnehmer erledigen müssen, in Arbeitsverträgen, aber auch in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen nur grob umrissen.

Wenn – wie durchaus üblich – keine genauen Aufgaben geregelt sind, trifft grundsätzlich der Arbeitgeber die Entscheidung, welche Aufgaben er dem Arbeitnehmer zuweist. Das sogenannte Weisungsrecht umfasst

  • den Inhalt der Arbeit
  • den Arbeitsort
  • und die Lage der Arbeitszeit (Wann beginnt die tägliche Arbeit? Wie wird die Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage verteilt?)

Hierbei hat der Arbeitgeber allerdings stets in billigem Ermessen zu entscheiden, d.h. er muss auch die Interessen des Arbeitsnehmers berücksichtigen und mit seinen Interessen abwägen.

Wenn im Arbeitsvertrag demnach nichts Konkretes geregelt ist, ist es im Einzelfall für den Arbeitnehmer, aber auch für den Arbeitgeber schwierig herauszufinden, ob die Arbeitsanweisung nach billigem Ermessen getroffen wurde.

Beispiele:

Der in Köln wohnende und beschäftigte Arbeitnehmer wird angewiesen, plötzlich im 85 km entfernten Aachen zu arbeiten. Billig oder unbillig?

Der Arbeitnehmer wird angewiesen, künftig nicht in der Frühschicht, sondern in der Spätschicht zu arbeiten, obgleich der Arbeitnehmer schulpflichtige Kinder hat. Billig oder unbillig?

Für den Arbeitnehmer, der plötzlich von Köln nach Aachen pendeln muss, kann es unbillig sein, wenn er über kein eigenes Fahrzeug verfügt und/oder für die täglichen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte keinen Ersatz erhält. Auch kann es unbillig sein, dass plötzlich neben der reinen Arbeitszeit ca. 2 Stunden für die An- und Abreise zur Arbeitsstätte anfallen.

Ebenso kann es für die alleinerziehende Mutter unbillig sein, wenn sie plötzlich im Spätdienst arbeiten soll, obgleich sie nachmittags keine Betreuung für ihr schulpflichtiges Kind hat.

Letztendlich entscheidet das Arbeitsgericht darüber, ob eine arbeitsvertragliche Anweisung billig oder unbillig ist, d.h. die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend gewahrt sind.

Wie verhält man sich als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber richtig, bis eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes vorliegt?

Das Bundesarbeitsgericht vertritt hierzu die Auffassung, dass jeder Arbeitnehmer bis zu einer Klärung, ob eine arbeitsvertragliche Weisung billig/unbillig ist, der arbeitsvertraglichen Weisung zu folgen hat.  Andernfalls riskiert er seinen Arbeitsplatz, denn der Arbeitgeber ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsanweisung nicht befolgt.

Zwar ist eine Tendenz zu erkennen, wonach das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung ändert, bislang  muss unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Hein LL.M.oec  (noch) folgende Empfehlung geben:


Für Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer sollten eine Arbeitsanweisung, auch wenn sie für unbillig gehalten wird, stets befolgen und gleichzeitig eine Klärung über das Arbeitsgericht herbeiführen, dies sollte bestenfalls durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht geschehen. Wer die Arbeitsanweisung nicht befolgt, riskiert seinen Arbeitsplatz.

Für Arbeitgeber:

Zunächst sollten Arbeitgeber bei einer arbeitsvertraglichen Weisung die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen. Sofern der Arbeitnehmer der Arbeitsanweisung trotz Abmahnung nicht folgt, kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Wir empfehlen allerdings auch hier, zunächst die arbeitsvertragliche Weisung und die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestenfalls mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht abzustimmen.

Sofern Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Fragen zu Ihren Arbeitsverträgen, Arbeitsanweisungen und Gestaltungsmöglichkeiten haben, steht Ihnen unser Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Rechtsanwalt Christian Hein LL.M. oec. zur Verfügung.

Sofortkontakt: 0221 – 93 70 09 25

E-Mail: Hein@Rafroese.de