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Korrekt betankt verunfallt: Der Anspruch auf den Ersatz des Restbenzins nach einem Totalschaden ist berechtigt

Ein Geschädigter hat nach einem Totalschaden seines Fahrzeugs einen Anspruch auf den Ersatz des Werts des noch im Tank befindlichen Benzins.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Geschädigten derart beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Kurze Zeit vor dem Unfall hatte er getankt. Die Quittung konnte er noch vorlegen, ebenso nachweisen, dass zum Unfallzeitpunkt eine Tankbefüllung von ca. 7/8 vorlag. Bei einem Fassungsvermögen von 56 Litern entspricht dies einer Restbetankung von 49 Litern. Der Geschädigte verlangte daher von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den entsprechenden Gegenwert ersetzt.

Das Amtsgericht Lünen (AG) hat die Versicherung zur Zahlung eines Betrags von etwa 59 EUR verurteilt. Aufgrund der Tatsache, dass am Fahrzeug des Geschädigten ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist, war der sich im Tank befindliche Treibstoff für den Kläger nicht mehr nutzbar. Ein Abpumpen erschien dem Gericht vom Kosten-Nutzen-Verhältnis her nicht sachgerecht. Das Gericht ging auch nicht davon aus, dass es sich um sogenannte "frustrierte Aufwendungen" handelte, die nicht zu erstatten wären. Die Betankung des Fahrzeugs war erforderlich und wäre bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs verbraucht worden.

Hinweis: Ob Restbenzin bei entstandenem Totalschaden eines Fahrzeugs zu entschädigen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Einige Gerichte gehen davon aus, dass etwaiger Restkraftstoff im Tank eines verunfallten Fahrzeugs bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallgutachters üblicherweise berücksichtigt wird, auch wenn der Gutachter dies gerade nicht ausdrücklich feststellt. Andere Gerichte entscheiden wie das AG und gehen insbesondere davon aus, dass es sich bei dem Restkraftstoff nicht um sogenannte frustrierte Aufwendungen handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ersatzfähig sind.


Quelle: AG Lünen, Urt. v. 24.11.2016 - 9 C 186/16
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2017)

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