Bereits seit einigen Jahren wurde insbesondere von Verbraucherverbänden die Ansicht vertreten, dass die von Banken in Darlehensverträgen für die Erstellung und Bearbeitung der Verträge erhobene Bearbeitungsgebühr von teilweise bis zu 3,5 % der Darlehenssumme unwirksam sei. Zwar hat sich die überwiegende Rechtsprechung im Laufe der letzten beiden Jahre dieser Rechtsauffassung angeschlossen und Bearbeitungsentgelte für unzulässig erklärt, allerdings gab es auch vereinzelte Entscheidungen, die das Bearbeitungsentgelt für zulässig erachteten. Diese uneinheitliche Rechtsprechung machte es in der Vergangenheit schwierig, ohne Klageverfahren das volle Bearbeitungsentgelt von den Banken zurück zu verlangen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 – unmissverständlich klargestellt, dass ein im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbartes Bearbeitungsentgelt unwirksam ist. Das Erstellen und Bearbeiten von Darlehensverträgen gehöre zu den Hauptleistungspflichten der Bank, für diese Hauptleistungspflicht könne die Bank kein gesondertes Entgelt verlangen, die Bank könne ihre Kosten für die Darlehensbearbeitung und -auszahlung durch den Zins decken.

Was können Sie nun tun?

Überprüfen Sie Ihren Darlehensvertrag, ob in diesem eine Bearbeitungsgebühr erhoben wurde. Sollte dies der Fall sein, können Sie diese Bearbeitungsgebühr von der finanzierenden Bank zurückfordern. Dies gilt in jedem Fall für Darlehensverträge, die im Jahr 2011 oder später geschlossen wurden, da entsprechende Rückzahlungsansprüche noch nicht verjährt sind. Für Darlehensverträge, die vor dem Jahr 2011 geschlossen wurden, könnte sich die Bank auf die Verjährung berufen. Zwar verjährt der Rückzahlungsanspruch innerhalb der Regelverjährung von drei Jahren, allerdings beginnt die Verjährung erst dann zu laufen, wenn der Anspruch entstanden und Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen herrscht. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung lässt sich durchaus vertreten, dass Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erst durch das vorgenannte Urteil entstanden ist. In jedem Fall lässt sich auch bei Einrede der Verjährung möglicherweise außergerichtlich ein Vergleich erzielen.

Für weitere Rückfragen und zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht Ihnen unser Kölner Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Bankenrecht, Christian Hein LL.M. oec, zur Verfügung.