Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis nur dann (fristlos) gekündigt werden, wenn zuvor eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Ausnahmsweise kann das Arbeitsverhältnis auch ohne vorhergehende Abmahnung fristlos gekündigt werden, wenn u.a. eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, so dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, auch nur einen Tag länger an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Wir stellen Ihnen nachfolgend zwei neuere Entscheidungen zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor.



Fristlose Kündigung bei Irrtum über Recht zur Arbeitsverweigerung

Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein hat in seiner Entscheidung vom 17.10.2013 – 5 Sa 111/13 – festgestellt, dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer rechtsirrig davon ausgeht, dass er aufgrund nicht leistungsgerechter Vergütung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitskraft habe, diese Arbeitsverweigerung zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Der fristlosen Kündigung vorausgegangen war der Umstand, dass der Arbeitnehmer davon ausging, dass für seine im Akkord erbrachte Arbeitsleistung eine zu geringe Vergütung bezahlt werde. Als der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber aufforderte, für die zu erbringende Leistung einen adäquaten Stundenlohn zu zahlen, wurde diese Forderung vom Arbeitgeber abgelehnt. Der Arbeitnehmer wurde aufgefordert, die ihm zugewiesene Arbeit weiter auszuführen und im Falle der Verweigerung die Kündigung angedroht. Als der Arbeitnehmer sich weigerte, bis zur Bezahlung eines adäquaten Stundenlohns die Arbeiten weiter auszuführen, wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber fristlos gekündigt.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hält die ausgesprochene fristlose Kündigung für wirksam und hat die vom Arbeitnehmer eingelegte Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene fristlose Kündigung abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht erkennt kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn eine möglicherweise getroffene Vergütungsvereinbarung sich als unzureichend darstellt, bzw. der ausgehandelte Arbeitslohn tatsächlich unangemessen niedrig erscheint. Bei Streit über die zu zahlende Arbeitsvergütung ist der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuführen und kann eine Klärung dieser Streitfrage nur durch das Arbeitsgericht herbeiführen. Ein Leistungsverweigerungsrecht jedenfalls bestünde nicht.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass der Arbeitnehmer über sein Leistungsverweigerungsrecht geirrt hatte, er ging also rechtsirrig davon aus, dass ihm aufgrund der möglicherweise unangemessenen Vergütung ein Leistungsverweigerungsrecht zustünde. Dieser Rechtsirrtum führt allerdings nicht dazu, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung zu verneinen wäre. Derjenige, der seine vertragliche geschuldete Leistung zurückhält, trägt das volle Risiko dafür, dass das Zurückhalten der Leistung berechtigt ist. Insoweit ist jedem Arbeitnehmer zu raten, vor Einstellung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung sich genau darüber zu informieren, ob er hierzu berechtigt ist, oder nicht. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei unserem Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Rechtsanwalt Christian Hein.