Während des Arbeitsverhältnisses stellt sich für den Arbeitgeber oft die Frage, ob er Überstunden anordnen darf und für den Arbeitnehmer die Frage, ob er die Überstunden leisten muss.

Grundsätzlich bestimmt sich der Umfang der Arbeitszeit nach dem arbeits-/tarifvertraglichen Regelungen. Dort wo keine Regelung getroffen ist, bestimmt sich der Umfang der Arbeitszeit nach der betrieblichen Übung. Somit muss der Arbeitnehmer nur die Arbeitszeit leisten, welche vereinbart ist. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet, nach Weisung des Arbeitsgebers zusätzliche Arbeit zu leisten. Im Umkehrschluss kann der Arbeitgeber keine weitere Arbeit anordnen, wenn die tägliche Arbeitszeit erfüllt ist. Eine Ausnahme hiervon gibt es allerdings dann, wenn der Betrieb dringend darauf angewiesen ist, dass Überstunden geleistet werden. Überstunden dürfen dann angeordnet werden, wenn aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitsleistung besteht, in der Regel reicht hierfür aber beispielsweise ein Großauftrag nicht aus.  Allerdings können auch in diesem Fall Überstunden nicht grenzenlos angeordnet werden, spätestens nach zehn Stunden an einem Arbeitstag ist Schluss (§ 3 AZG).

Was bekommt man für geleistete Überstunden (Überstundenvergütung)?

Selbstverständlich sind auch Überstunden zu vergüten. Sofern sich im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag keine Regelungen finden, ergibt sich der Anspruch auf Überstundenvergütung aus § 612 Abs. 1 BGB, so dass die Grundvergütung auch für Überstunden anfällt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn der Arbeitsvertrag/Tarifvertrag vorsieht, dass maximal bis zu zehn Überstunden von der monatlichen Grundvergütung umfasst sind, eine derartige Regelung ist wirksam.

Achtung:
Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass Überstunden angeordnet und geleistet wurden, jedenfalls das Überstunden in Kenntnis des Arbeitsgebers angefallen sind. Insoweit genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer durch eigene Aufzeichnungen den Umfang der Überstunden dokumentiert, ohne dass die Anordnung, Billigung oder zumindest Duldung der Überstunden nachgewiesen wird (vgl. Bundesarbeitsgericht, 23.09.2015, AZ: 5 AZR 767/13).

Was können Sie tun?

Aus Arbeitgebersicht ist stets zu prüfen, ob Überstunden angeordnet werden können, darüber hinaus ist zu prüfen, welche Vergütung für die angeordneten Überstunden zu zahlen ist. Bereits bei Gestaltung von Arbeitsverträgen ist von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine wirksame Überstundenpauschalierung zu vereinbaren. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Aus Arbeitnehmersicht ist stets darauf zu achten, dass Überstunden nur dann angeordnet werden dürfen, wenn ein dringendes betriebliches Interesse besteht. Sofern Überstunden geleistet werden, muss der Arbeitnehmer auf den Nachweis der angeordneten und geleisteten Überstunden achten. Nur dann kann er im Zweifelsfall vor Gericht seine Vergütung erfolgreich einklagen.

Haben Sie Fragen hierzu, benötigen Sie Unterstützung, so steht Ihnen unser Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Hein, LL.M. oec. zur Verfügung.