Meist 1,8 – 2 m hoch und blickdicht, ist er dem einen eine Freude und ein Bedürfnis (gewährt er doch Abgeschiedenheit, Ruhe und Schutz vor den Blicken der neugierigen Nachbarn), während er dem anderen ein Greuel ist, da er verschattend und einengend wirkt und den „großzügigen Anblick“ über die Gartenanlage (auch der Nachbarn) beeinträchtigt:

Der Sichtschutzzaun.

Das Problem stellt sich vor allem bei „enger“ Bebauung, also z. B. bei Reihenhausanlagen, wo kein Platz ist, um den Zaun von der Grenze zurückzusetzen, man aber gerade hier das besondere Bedürfnis hat, sich „abzuschotten“.

Man wohnt eng aufeinander und die Gärten sind meist schmal, so dass der Sichtschutzzaun dann zumeist direkt an oder auf die Grenze gesetzt wird.

Dies geschieht dann oft auch noch in einer „Nacht- und Nebelaktion“, d. h. die Nachbarn kommen aus dem Urlaub zurück und werden mit den inzwischen geschaffenen Tatsachen konfrontiert. Das Setzen bei „Nacht und Nebel“ erbost dann die Nachbarn noch mehr. Oft heißt es dann „Hätten die uns vorher gefragt, hätten wir ja nichts dagegen gehabt, aber eigenmächtig und ohne uns zu fragen, das geht ja gar nicht“.

Es kommt also schnell zum Streit mit dem Nachbarn.

In manchen Städten und Gemeinden regeln Satzungen (öffentlich-rechtlich) die Frage einer Zulässigkeit und die Ausgestaltung derartiger Sichtschutzzäune.

Ansonsten gelten die (zivilrechtlichen) Vorschriften der einzelnen Länder, z.B. die des Nachbarrechtsgesetzes für NRW.

Ist der Zaun an oder auf die Grenze gesetzt, so gilt er als Einfriedung bzw. Grenzeinrichtung und muss ortsüblich sein, und darüber, ob er dies ist, wird dann vor Gericht heftig gestritten.

Unzulässig ist das Setzen eines Sichtschutzzauns an die Grenze neben eine bereits vorhandene Einfriedung, also die Errichtung eines zweiten Zauns. Der muss auf Verlangen des Nachbarn beseitigt werden, da er sich als Veränderung der Grenzanlage darstellt – und das ist nicht nur teuer, sondern auch peinlich.

Hier hilft am besten eine vorherige Absprache und Einigung mit dem Nachbarn, die sicherheitshalber (zwecks  Nachweises, falls der Nachbar es sich später doch anders überlegen sollte) in Schriftform getroffen werden sollte.

Natürlich spricht nichts dagegen, einen Sichtschutzzaun (oder jedenfalls ein Zaunelement) in ausreichendem Abstand von der Grenze zu setzen, z.B. um auf der eigenen Terrasse Sichtschutz zu haben.

Wenn Sie also beabsichtigen, einen Sichtschutzzaun zu errichten, Ihr Nachbar damit aber nicht einverstanden ist, oder wenn Ihr Nachbar in unzulässiger Weise einen solchen Zaun errichtet hat, und Sie wollen sich hiergegen zur Wehr setzen, dann sollten Sie anwaltlichen Rat suchen.

Wenden Sie sich an unseren Experten für Nachbarrecht, Rechtsanwalt Dietmar J. Belz.