Insolvenzantragspflicht § 15a InsO:

Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer juristischen Person verpflichtet, unverzüglich – spätestens jedoch drei Wochen nach  Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung – einen Insolvenzantrag zu stellen. In der Praxis zeigt sich, dass diese Frist in vielen Fällen nicht eingehalten wird, gerade dann nicht, wenn der Geschäftsführer bemüht ist, das Unternehmen zu retten und darauf hofft, die Zahlungsunfähigkeit beseitigen zu können.

Auch ein nur vorübergehender Umsatzeinbruch, der möglicherweise die Zahlungsunfähigkeit verursacht, führt in der Regel nicht dazu, dass sich die Insolvenzantragspflicht verlängert, so dass bei nicht fristgerechter Antragsstellung unter anderem die persönliche Haftung des Geschäftsführers (mit seinem Privatvermögen) droht.

Sanierung in der Corona-Krise:

Um Unternehmen in der Corona-Krise die Möglichkeit zu geben, auf den plötzlichen und hoffentlich kurzzeitigen Umsatzausfall mit einem Sanierungskonzept reagieren zu können, ohne zwingend einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wurde das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht„ beschlossen.

Hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht gilt nunmehr, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30.09.2020 ausgesetzt ist, sofern die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Dies eröffnet für den Geschäftsführer die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit ein Sanierungskonzept mit geeigneten Beratern zu erarbeiten, ohne einen Insolvenzantrag stellen zu müssen.

Wichtig: Die Insolvenzreife wird aufgrund der Covid-19-Pandemie vermutet  wenn die Gesellschaft zum Stichtag 31.12.2019 zahlungsunfähig war.

Die vorgenannte Vermutungswirkung hängt somit entscheidend von dem Jahresabschluss für das Jahr 2019 ab, so dass auch zulässige Gestaltungsmöglichkeiten mit den entsprechenden Beratern ausgeschöpft werden sollten.

Mit dem „Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz“ sind weitere Erleichterungen verbunden:

  • Aussetzung der Haftung für Zahlungsverbote
  • Aussetzung der Insolvenzanfechtung
  • Kein Nachrang für Gesellschafterdarlehen

Aufgrund der vorgenannten Erleichterungen ergibt sich weitreichender Handlungsspielraum für den Geschäftsführer, sein Unternehmen erfolgreich aus der Krise zu führen, ohne gegen die vorgenannten gesetzlichen Regelungen zu verstoßen und seine persönliche Haftung befürchten zu müssen.


Voraussetzung hierfür ist – wie bereits ausgeführt -, dass die Insolvenzreife bedingt ist durch die plötzlich aufgetretene Covid-19-Pandemie. Als Nachweis neben einem entsprechenden Jahresabschluss für das Jahr 2019 empfehlen wir ein schriftlich ausgearbeitetes Sanierungskonzept, welches zum einen die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Zahlungsfähigkeit aufzeigt und andererseits die künftige Liquiditätssicherung auch unter Berücksichtigung staatlicher Hilfe nachweist.

Ihre Chance:

Sofern es gelingt, die Insolvenzreife  als Ursache der Covid-19-Pandemie mit den vorgenannten Möglichkeiten nachzuweisen, besteht für Sie die konkrete Möglichkeit, Ihr Unternehmen zu sanieren ohne persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein.

Unsere Beratung:

Wir prüfen für Sie, ob Insolvenzantragspflicht besteht oder Sie von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht profitieren, beraten Sie bei der Gestaltung der entsprechenden Nachweise und erarbeiten für Sie und mit Ihnen ein erfolgreiches Sanierungskonzept. Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Rainer Froese, Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht, zur Verfügung.