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Umbau statt Auffrischung: Der Umgestaltungsumfang bestimmt die Grenzen einer gerechtfertigten Modernisierung

Vermieter haben das Recht, Modernisierungen vorzunehmen. Komplette Umbauten der Wohnung oder des Hauses bezieht dieses Recht jedoch nicht ein.

Eine Entwicklungsgesellschaft kaufte unter anderem ein älteres Reihenhaus mit darin wohnenden Mietern und wollte es modernisieren. Die Arbeiten sollten so aussehen, dass der Grundriss und der Zuschnitt der Wohnräume und des Bads verändert werden sollten. Zudem waren die Anlegung einer Terrasse, der Abriss einer Veranda, die Erstellung eines Wintergartens und der Ausbau des Spitzbodens geplant. Für die Bauarbeiten war eine Zeit von 14 Wochen veranschlagt, die Kaltmiete sollte sich von 450 EUR auf ca. 2.000 EUR erhöhen. Damit waren die Mieter nachvollziehbarererweise nicht einverstanden und wollten die Modernisierungsmaßnahme nicht dulden. Schließlich wurden sie von der Entwicklungsgesellschaft verklagt - zu Unrecht.

Laut Bundesgerichtshof mussten die Mieter diese umfangreiche Modernisierung nicht dulden. Es handelte sich nämlich gar nicht um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes, da das Haus so verändert werden würde, dass etwas Neues entsteht.

Hinweis: Ein Mieter muss also keine Modernisierungsmaßnahmen dulden, die den Charakter der Mietwohnung grundlegend ändern würden.


Quelle: BGH, Urt. v. 21.11.2017 - VIII ZR 28/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2018)

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