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Verein siegt, es bleibt dabei: Befristete Arbeitsverträge sind mit Profisportlern eindeutig zulässig

Dieses Urteil ist für einen Bundesligaprofi im Fußball ergangen. Es gilt auch für andere Sportarten.

Der Fall handelt von einem seit dem Jahr 2009 bei einem Verein in der Fußballbundesliga beschäftigten Torwart. Der Arbeitsvertrag war zuletzt bis 2014 befristet und sah eine Verlängerungsoption um ein Jahr vor, sofern der Torwart in der letzten Saison mindestens bei 23 Bundesligaspielen aufgelaufen ist. Doch der Torwart verletzte sich und wurde in dem Jahr auch nach seiner Genesung nicht mehr in der Bundesliga eingesetzt. Daraufhin zog er vor Gericht und meinte unter anderem, die Befristung sei unwirksam. Das sah das Bundesarbeitsgericht allerdings anders.

Der Arbeitgeber konnte sich auf den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz berufen. Die Befristung war nämlich wegen der Eigenart der hier geschuldeten Arbeitsleistung gerechtfertigt. Für die Richter war klar, dass die sportlichen Höchstleistungen eines Bundesligaspielers nur für eine begrenzte Zeit vorhanden sind. Und das ist eine der Besonderheiten, die regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründen.

Hinweis: Nach dem Urteil gab es bei den Sportvereinen große Erleichterung. Arbeitsverträge mit Fußballspielern aus der Bundesliga und anderen Profisportlern dürfen auch künftig mit einem Sachgrund befristet werden.


Quelle: BAG, Urt. v. 16.01.2018 - 7 AZR 312/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2018)

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