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Fiktive Abrechnung: Auch über dem Wiederbeschaffungswert liegende Nettoreparaturkosten können erstattet werden

Übersteigen die Nettoreparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, ohne über dem Wiederbeschaffungswert zu liegen, kann der Geschädigte auf dieser Basis abrechnen, sofern er das Fahrzeug durch eine (Teil-)Reparatur  in einen verkehrssicheren Zustand versetzt und es mindestens sechs Monate weiter benutzt.

Bei einem unverschuldeten Unfall wurde das Auto des Geschädigten erheblich beschädigt. Der von ihm eingeschaltete Sachverständige ermittelte die Nettoreparaturkosten mit 5.600 EUR, den Wiederbeschaffungswert mit 7.000 EUR und den Restwert mit 2.000 EUR. Danach beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 5.000 EUR. Die gegnerische Versicherung erstattete jedoch nur den Wiederbeschaffungsaufwand - nicht aber die vom Geschädigten verlangten Nettoreparaturkosten.

Das Kammergericht hat die Versicherung zur Zahlung der Nettoreparaturkosten verurteilt. Der Geschädigte war im vorliegenden Fall berechtigt, die Nettoreparaturkosten fiktiv nach Gutachten ersetzt zu verlangen, weil er in Eigenregie das Fahrzeug zumindest teilweise repariert hat. Weiterhin konnte er nachweisen, dass er das Fahrzeug auch sechs Monate nach dem Unfall selbst weiter nutzte.

Hinweis: Im vorliegenden Fall war der Geschädigte berechtigt, die Nettoreparaturkosten ersetzt zu verlangen. Eines Nachweises über die Kosten der Reparatur bedurfte es nicht. Zu den für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten hätte er sich nur dann äußern müssen, wenn das zur Grundlage seiner fiktiven Abrechnung gemachte Sachverständigengutachten unbrauchbar gewesen wäre. Zu beachten ist aber, dass eine fiktive Abrechnung dann nicht möglich ist, wenn die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen.


Quelle: KG, Urt. v. 14.12.2017 - 22 U 177/15
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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