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Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung: Sachkundigen Anwälten müssen verfahrensrechtliche Ungereimtheiten auffallen

Erhält man einen Bescheid oder ein Urteil, an dessen Ende sich ein Hinweis befindet, was gegen die Entscheidung der Behörde oder des Gerichts getan werden kann, handelt es sich dabei um die sogenannte Rechtsmittelbelehrung. Rechtsunkundige dürfen sich auf die Richtigkeit verlassen - für Rechtsanwälte gilt jedoch etwas anderes.

Es ging um eine Beschwerde gegen einen familienrechtlichen Beschluss auf Zahlung von Trennungsunterhalt. In dem Beschluss fand sich eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der eine Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht (AG) einzulegen sei. Das war allerdings nicht korrekt, da die richtige Frist lediglich zwei Wochen beträgt und die Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) einzureichen ist. Das wusste der beauftragte Rechtsanwalt aber nicht, schöpfte die Monatsfrist fast vollständig aus und legte Beschwerde am AG ein. Das leitete die Beschwerde an das OLG weiter. Dieses meinte nun, die Beschwerde sei verspätet. Der Bundesgerichtshof stellte sich hinter das OLG und meinte ebenfalls, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei und sich der Rechtsanwalt nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte.

Auch ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Es muss aber von ihm erwartet werden dürfen, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Hier hätte der Rechtsanwalt wissen müssen, dass die Rechtsbelehrung falsch war. Die Folge: Die Beschwerde war zu spät eingelegt worden.

Hinweis: Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer offensichtlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht immer verschuldet. Bei einem sachkundigen Rechtsanwalt kann allerdings etwas anderes gelten.


Quelle: BGH, Beschl. v. 24.01.2018 - XII ZB 133/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2018)

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