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Enforcement Trailer "blitzt": Die Geschwindigkeitsmessung aus einem eigens angefertigten Spezialanhänger heraus ist zulässig

Die zunehmende Technisierung unseres Lebens suggeriert, dass im Ernstfall menschliches Versagen immer mehr in den Hintergrund rücken und unser Dasein sicherer gestaltet werden könnte. Dass aber auch Einsatz moderner Technik nicht nur ebenso tückisch, sondern auch nur unter bestimmten Einsatzbedingungen zulässig sein kann, war der springende Punkt, das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) mit dem folgenden Fall zu betrauen.

Einmal mehr stand hier ein Autofahrer vor Gericht, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit übertreten hatte, und zwar diesmal auf Klägerseite. Der Mann beanstandete nämlich die Geschwindigkeitsmessung an sich, weil diese aus einem mobilen Spezialanhänger heraus erfolgt sei. Das verwendete PoliScanspeed-Messgerät, argumentierte er, sehe laut Gebrauchsanweisung lediglich den Einsatz "aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine" vor. Demnach lag seines Erachtens nach hier keine verwertbare Messung vor. Das sah das Gericht jedoch anders.

Laut OLG steht der Anerkennung des Geschwindigkeitsmessverfahrens mit dem Messgerät als standardisiertes Messverfahren nicht entgegen, dass die Messung aus einem sogenannten Enforcement Trailer (einem eigens für das Messgerät vom Hersteller entwickelten und konstruierten mobilen Spezialanhänger) heraus erfolgt. Die Anerkennung war nicht allein deshalb zu versagen, weil die Gebrauchsanweisung für das verfahrensgegenständliche Messgerät (bislang) nicht ausdrücklich dahin angepasst bzw. ergänzt wurde. Auf die Frage, ob ein als Anhänger zugelassener Enforcement Trailer als Kraftfahrzeug oder Fahrzeug im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzusehen ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist insoweit allein, ob der Einsatz des Messgeräts aus dem dazu eigens angefertigten Anhänger heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen kann. Und genau hierfür fehlte jeglicher Anhaltspunkt. Es wird vielmehr gewährleistet, dass die Richtigkeit des Ergebnisses durch diese Verwendungsweise nicht berührt wird, weil die innerstaatliche Bauartzulassung für das PoliScan-Gerät die Verwendung aus einem "Fahrzeug" heraus vorsieht und nicht den Einsatz aus einem "Kraftfahrzeug" heraus verlangt.

Hinweis: Anders als das hier urteilende OLG entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 22.11.2018 (2 Ss-Owi 845/18), dass eine Messung aus einem "Enforcement Trailer" nicht vorschriftsgemäß "aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine" erfolgt. Für einen solchen Einsatz als "standardisiertes Messverfahren" bedarf es einer Zulassungserweiterung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, damit die technischen Bedingungen bestimmt werden, die die Messrichtigkeit auch in dieser Verbauung garantiert. Interessant, wie künftig hierzu mehrheitlich entschieden wird.


Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 12.03.2019 - 2 Ss OWi 67/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

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