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Benutzung ist entscheidend: OLG Celle widerspricht der Auffassung, dass bloßes Halten eines Handys am Steuer zur Geldbuße führt

Ob bereits das bloße Halten eines Handys oder nur eine Bedienung des Mobiltelefons zu einem Bußgeld von 100 EUR führt, musste das Oberlandesgericht Celle (OLG) klären.

Ein Autofahrer benutzte während der Fahrt augenscheinlich sein Mobiltelefon, indem er dieses in seiner Hand hielt. Eine Zeugin konnte allerdings nicht bekunden, ob der Betroffene dabei Sprechbewegungen gemacht hat oder nicht. Das jedoch war dem erstinstanzlichen Amtsgericht (AG) egal - es verurteilte den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes (Mobiltelefon) als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 100 EUR. Das wollte sich der Verurteilte jedoch nicht gefallen lassen und klagte dagegen - mit Erfolg.

Das OLG sah den Fall nämlich anders als das AG. Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, begeht der Führer eines Kraftfahrzeugs während der Fahrt noch keine Ordnungswidrigkeit. Es muss vielmehr auch eine über das bloße Halten hinausgehende Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen. Die entsprechende Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist, und verbietet das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck. Fehlt es hingegen am Element einer solchen Benutzung, unterfällt auch das Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot.

Hinweis: Die Frage, ob nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung bereits das bloße Halten eines elektronischen Geräts ausreicht, um den Bußgeldtatbestand zu verwirklichen, ist in der Fachliteratur umstritten und wurde bislang - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden. Der Auffassung, die einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird, vermag das OLG nicht zu folgen. Denn diese sei seiner Ansicht nach nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Deshalb kann nach Auffassung der Richter nicht allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts ein Benutzen im Sinne der Vorschrift ausmachen. Hinzukommen muss vielmehr irgendein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Geräts, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation.


Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 07.02.2019 - 3 Ss (OWi) 8/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

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