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Brandschutz für Dachgeschosswohnung: Baubehörde darf auf unumgängliche Gebäudenachrüstung mit sofortiger Wirkung bestehen

Dass ein behördliches Umentscheiden in Sachen Brandschutz für das Verwaltungsgericht Mainz (VG) kein Anlass ist, Hausbesitzern gegenüber Nachsicht bei diesem heißen Eisen einzuräumen, zeigt der folgende Fall.

Hierbei ging es um Eigentümer eines fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses in einem dicht bebauten Gebiet. Bereits mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 1983 war die Installation einer Rauchabzugseinrichtung an der höchsten Stelle des Treppenhauses aufgegeben worden. Später erachtete das die Baubehörde als nicht mehr unbedingt erforderlich. Im Jahr 2015 begutachtete die Feuerwehr das Haus und konnte die Einschätzung der Baubehörde nicht mehr nachvollziehen. Es wurden dann mit dem Eigentümer verschiedene Möglichkeiten zur Behebung des Brandschutzmangels erörtert und schließlich gab die Baubehörde auf, eine 1 qm große, automatisch gesteuerte Rauchabzugsöffnung an der höchsten Stelle des Treppenraums herzustellen und die Wohnungstür der Dachgeschosswohnung mit einer rauchdichten Bodendichtung auszustatten.

Gegen diese baubehördliche Vorgabe gingen die Eigentümer mit einem Eilantrag vor. Sie meinten, es würde keine besondere Gefahrenlage vorliegen. Außerdem gebe es einen zweiten Rettungsweg zur Dachterrasse. Damit kamen sie beim VG allerdings nicht durch. Zum Schutz der Bewohner eines Dachgeschosses, das über keinen ersten Rettungsweg verfügt, darf die Bauaufsichtsbehörde mit sofortiger Wirkung von den Eigentümern des Gebäudes den Einbau einer Rauchabzugseinrichtung im Treppenraum und einer Bodendichtung an der Wohnungseingangstür fordern.

Hinweis: Wenn Gefahr im Verzug ist, darf die Bauaufsichtsbehörde also auch sofort tätig werden. Das ist gut so, auch wenn es den Vermieter und Gebäudeeigentümer zunächst viel Geld kostet. Es gibt aber nichts Wichtigeres als Menschenleben.
 
 


Quelle: VG Mainz, Beschl. v. 15.07.2019 - 3 L 602/19.MZ
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2019)

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