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Haftungsdetail nach Kollision: Das Förderband einer automatisierten Waschstraße setzt ein Auto "außer Betrieb"

Der Waschstraßenunfall - ein Klassiker, der immer wieder neue Fragen aufwirft, so zum Beispiel, ob sich ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf einem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, im Rechtssinn "in Betrieb" befindet oder nicht. Der Umstand, ob bei diesem Vorgang die Fortbewegungs- und die Transportfunktionen des Fahrzeugs gefragt sind, gab den Ausschlag für das folgende Urteil zur Haftungsfrage durch das Oberlandesgericht Koblenz (OLG).

Im konkreten Fall befand sich das Fahrzeug des Geschädigten auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße hinter dem Fahrzeug der vermeintlich Unfallverursachenden, die auch selbst am Steuer saß. Auf einem solchen Förderband werden die Fahrzeuge bei ausgeschaltetem Motor mithilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog hier kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des ihm vorausliegenden Fahrzeugs durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Daraufhin bremste der Geschädigte sein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab - er habe durch das Bremsen eine Kollision vermeiden wollen. Allerdings habe sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt.

Das OLG hat einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten verneint. Der Senat stellte dabei klar, dass die Beklagte - die Voraus"fahrende" - nicht nach § 7 StVG haftet. Diese Vorschrift verpflichtet den Halter des Fahrzeugs, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht. Ein Kraftfahrzeug sei jedoch nicht "in Betrieb", wenn es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen werde. Weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs kämen bei diesem Vorgang zum Tragen. Die besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), seien in diesem Moment ohne Relevanz. Das Fahrzeug sei vielmehr vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig. Da dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen war, dass die Beklagte die Störung im Transportvorgang selbst verschuldete - beispielsweise durch ein Abbremsen ihres Autos -, scheide auch insoweit deren Haftung aus.

Hinweis: Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist ein Schaden entstanden, wenn die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeugs typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat. Dies war hier nicht gegeben, wie das OLG zutreffend feststellte.


Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 05.08.2019 - 12 U 57/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2019)

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