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Innendämmung als Alternative: Der Grundstücksüberbau durch Außendämmung des Nachbargebäudes muss nicht toleriert werden

Wenn ein Stück Kuchen gefragt ist, zeigen viele lieber auf den vollen Teller des Nachbarn, statt selbst etwas abzugeben. Dumm nur, wenn das gewisse Mehr einem selbst zugutekommen soll. Dass dann nicht mehr mit der Großzügigkeit des Nachbarn zu rechnen ist, musste sich ein Hauseigentümer in Sachen Außendämmung vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) jüngst bescheinigen lassen.

Der Hauseigentümer wollte an seinem Haus eine Wärmedämmung in einer Stärke von 18 cm anbringen. Da sein Haus jedoch direkt an der Grundstücksgrenze stand, würde auch das benachbarte Grundstück durch diese Dämmungsmaßnahme quasi überbaut werden. Das aber fand der Nachbar unakzeptabel und behauptete, ein vergleichbarer Dämmeffekt sei auch auf andere Weise - nämlich durch eine Innendämmung - zu erreichen. Deshalb wollte er den Überbau nicht dulden.

Und das BayObLG musste nach Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, dass im vorliegenden Fall die Grenzwerte der Energieeinsparverordnung mit der behaupteten Innendämmung durchaus eingehalten werden könnten. Der Dämmungswillige muss sein Mobiliar daher wohl künftig etwas enger zusammenrücken, denn sein Grundstücknachbar bekam Recht: Sein Bereich darf nicht überbaut werden.

Hinweis: Ein Nachbar muss die Anbringung einer Wärmedämmung, die zu einem Überbau seines Grundstücks führt, also nicht dulden, wenn eine alternative Ausführung als Innendämmung mit vertretbarem Aufwand möglich ist.


Quelle: BayObLG, Urt. v. 01.10.2019 - 1 ZRR 4/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2020)

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