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Verlässlichkeit für Betriebe: Bundessozialgericht stärkt die Rechtssicherheit bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen

Bislang konnten sich Betriebe darauf verlassen, dass mit dem Verlassen des Betriebsprüfers eine Betriebsprüfung ohne Beanstandung als beendet galt. Doch das folgende Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) sorgt mit einem Verwaltungsakt nun dafür, dass Unternehmen sich künftig auch rechtssicher auf bisherige Prüfungsergebnisse stützen dürfen.

Mehrere GmbHs - alle Familiengesellschaften - hatten auf die frühere Rechtsprechung vertraut, ihre Geschäftsführer als selbständig eingestuft und somit keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt. Dann jedoch verlangte die Deutsche Rentenversicherung entsprechende Nachzahlungen. Die Gesellschaften meinten nun, dass bisherige Sozialversicherungsprüfungen zu einer anderen Entscheidung gekommen seien, worauf sie sich hätten verlassen können. Das sah das BSG jedoch anders.

Die Geschäftsführer der klagenden GmbHs unterlagen aufgrund ihrer Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht. Das familiäre Näheverhältnis zwischen Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH änderte daran nichts. Allerdings müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen Sozialversicherungsprüfungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden. Die darin enthaltenen Feststellungen sind bei neuerlichen Betriebsprüfungen zu beachten und können einer anderslautenden Beurteilung entgegengehalten werden. Zudem sind die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Trotzdem vermitteln weder die Rechtsprechung des BSG noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, Vertrauensschutz.

Hinweis: Betriebsprüfungen müssen nach diesem Urteil zukünftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält. Ein gutes Urteil für Unternehmen.


Quelle: BSG, Urt. v. 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2020)

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