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Stiftung für behinderte Tochter: Ein Betreuer kann das Vermögen der unter seiner Betreuung stehenden Person nicht verschenken

Jeder sollte sich Gedanken machen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll. Er kann zu Lebzeiten Verfügungen vornehmen oder für den Todesfall ein Testament errichten. Allerdings muss er dazu geschäfts- bzw. testierfähig sein. Ist das nicht der Fall, sind Grenzen zu akzeptieren - so wie im folgenden Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

Hier hatten die sehr vermögenden Eltern ein schwer geistig behindertes Kind. Nach dem Tod der Mutter wurde der Vater zum Betreuer bestellt, unter anderem mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten. Der Vater hatte nun folgende Idee: Er gründete auf die Namen von seiner verstorbenen Frau und sich eine Stiftung, die mit seinem Tod entstehen sollte. Seine Tochter sollte ihn nach seinem Ableben beerben, das bei ihrem Tod dann vorhandene Vermögen sollte sodann in die Stiftung fließen. Für das dazu vorgesehene Schenkungsversprechen von Todes wegen für die Tochter wurde ein Ergänzungspfleger bestellt, der dieses notariell beurkundet abgab. Was nun nur noch fehlte, war die betreuungsgerichtliche Genehmigung - nur wurde diese nicht erteilt.

Schenkungen sind nur in ganz engem Rahmen möglich, sobald die zu beschenkende Person unter Betreuung steht. Ein solches Vorgehen ist nur dann möglich, wenn die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht. Keiner der Ausnahmefälle lag hier vor. Die Besonderheit des Falls war, dass die Schenkung erst mit bzw. nach dem Versterben der Betreuten wirksam werden sollte. Schon daran stieß sich der BGH. Zum einen sei die Betreute damit ab Abgabe des Schenkungsversprechens gebunden und habe höchstens in Ausnahmefällen die Möglichkeit, von diesem Versprechen wieder Abstand zu nehmen. Zum anderen binde das Versprechen ihre Erben.

Hinweis: Wer unter Betreuung steht, hat damit, wenn ihm die Geschäftsfähigkeit und/oder Testierfähigkeit fehlt, zum einen selbst keine Möglichkeit, seine Vermögensverhältnisse für den Fall seines Ablebens zu regeln. Zum anderen kann dieses Problem auch nicht von seinem Betreuer gelöst werden.


Quelle: BGH, Beschl. v. 01.10.2019 - XII ZB 164/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2020)

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