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Unzeitgemäße Trittschalldämmung: Wer Teppich gegen Fliesen tauscht, muss auf unter ihm wohnende Nachbarn achten

Die Zeiten vollflächig mit Bodentextilien ausgelegter Fußböden sind eindeutig vorüber, die sogenannte Auslegware ist besonders im Privaten schon seit langem auf dem absteigenden Ast. Wer aber eventuell noch bestehende Altbestände gegen Fliesen oder andere Beläge auszutauschen gedenkt, sollte das folgende Urteil kennen. Denn wenn der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Sache beschäftigt wird, wurde sich zuvor offensichtlich hinreichend über Schritte und Tritte gestritten.

Die Parteien dieses Rechtsstreits waren beide Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des einen befand sich im zweiten Obergeschoss eines 1962 errichteten Hauses, die Wohnung des anderen in dem darüber liegenden Dachgeschoss. Dieses Dachgeschoss war 1995 zu Wohnraum ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet worden. Im Jahr 2008 ließ der Eigentümer des Dachgeschosses den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Der darunter wohnende Eigentümer wollte dieses nicht akzeptieren.

Laut BGH kann ein Wohnungseigentümer von einem anderen, der in seiner Wohnung Fliesen statt Teppichboden verlegt und damit den Bodenbelag ausgetauscht hat, die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 verlangen. Dass die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums selbst mangelhaft ist (z.B. im Altbau), hilft als entschuldigendes Argument hier auch nicht weiter. Denn jeder Eigentümer ist verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur so Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Hier hätte durch die Verlegung eines Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen Lärm vermieden werden können.

Hinweis: Die gegenseitige Rücksichtnahme in einer Wohnanlage sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Geschieht das nicht, ist der Streit vorprogrammiert.


Quelle: BGH, Urt. v. 26.06.2020 - V ZR 173/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)

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