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Kollision mit Blumenkübel: Kein Schadensersatz für streckenkundigen Autofahrer, der Schritttempo hätte fahren müssen

Dass Fahrzeugführer ihre Fahrweise stets den vorherrschenden Bedingungen anpassen sollten, um im Schadensfall nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist bekannt. Der folgerichtigen These steht oftmals die sogenannte Verkehrssicherungspflicht gegenüber, deren Nichteinhaltung so manchen Geschädigten die Schadensregulierung bereits erleichtert hat. Das Landgericht Koblenz (LG) hatte nun im folgenden Fall beide Sichtweisen miteinander abzuwägen, nachdem ein Autofahrer bei Dunkelheit mit einem zur Verkehrsberuhigung in einer Spielstraße aufgestellten Blumenkübel kollidiert war.

Im November 2020 besuchte der Kläger seine Tochter, die in einer Spielstraße wohnt. Zur Verkehrsberuhigung hatte die Stadt dort zwei anthrazitfarbene Blumenkübel aufgestellt. Eine besondere Markierung oder Kennzeichnung wiesen die Pflanztröge nicht auf. Als der Kläger abends gegen 18 Uhr in die Straße einbog, übersah er den in Fahrtrichtung rechts aufgestellten Blumenkübel und kollidierte mit ihm. An seinem Auto entstand ein Schaden in Höhe von ca. 1.300 EUR. Der Kläger verlangte von der Stadt nun den entsprechenden Schadensersatz und trug vor, an jenem Abend sei es dunkel, regnerisch und neblig gewesen. Die Blumenkübel seien von der Stadt jedoch nicht ausreichend gekennzeichnet worden, so dass er sie trotz äußerst langsamer Fahrweise nicht habe erkennen können. Die beklagte Stadt habe auch nichts unternommen, nachdem es in der Vergangenheit schon mehrfach zu Unfällen gekommen sei.

So verständlich die Argumente auch erschienen: Das LG hat die Klage abgewiesen. Zwar obliegt der Stadt die Sicherung des Verkehrs in der Straße - die derartige Begrenzung einer verkehrsberuhigten Straße durch Blumenkübel ist aber zulässig. Der Kläger ist in jedem Fall ganz überwiegend selbst an dem Unfall schuld. Ihm war nämlich von früheren Besuchen bei seiner Tochter bekannt gewesen, dass in der Straße Blumenkübel aufgestellt sind. Zudem trifft einen Fahrer, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffährt, regelmäßig ein (Allein-)Verschulden. Unter diesen Umständen war dem Kläger ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß unterlaufen, dass es auf die Frage, ob die Blumenkübel ausreichend gekennzeichnet waren, gar nicht mehr ankam.

Hinweis: Bei Dunkelheit durfte der Fahrer auch nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke hätte anhalten können. Außerdem hat er in dem verkehrsberuhigten Bereich ohnehin nur Schritttempo fahren dürfen.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 05.08.2022 - 5 O 187/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2022)

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