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Schallemissionen in WEG? Rein gemutmaßte Folgen können Einbau von Klimaanlage nicht verhindern

In diesem Fall geht es um die unterschiedlichen Belange von Eigentümern innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und um deren Beschlüsse. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) konnte dabei die Frage klären, wann Beeinträchtigungen durch eine Klimaanlage in einer Eigentumswohnung vorliegen und entsprechend dagegen geklagt werden darf.

Im Streitfall ging es um eine Eigentümerin, die gegen einen Beschluss ihrer WEG klagte. Der Beschluss erlaubte einem anderen Eigentümer, auf dem Dachgeschoss eines Hauses eine Klimaanlage anzubringen. Die Anlage sollte auf speziellen Dämpfern montiert werden, damit keine Erschütterungen übertragen werden. Die Klägerin befürchtete jedoch, dass durch einen tieffrequenten Schall die Ruhe in ihrer Wohnung gestört werde.

Die Vorinstanzen hatten ihre Klage abgelehnt, ebenso der BGH. Das Gericht erklärte, dass bei baulichen Veränderungen wie dem Einbau einer Klimaanlage zunächst nur die direkten Folgen der Veränderung selbst beurteilt werden können - nicht aber die späteren Auswirkungen durch deren Nutzung, zum Beispiel durch entstehenden tieffrequenten Schall. Eine Prognose, ob und wie stark solche Schallemissionen auftreten, sei wissenschaftlich nicht sicher vorhersagbar. Deshalb sei auch kein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen. Sollte die Klimaanlage nach der Montage wirklich störenden Schall verursachen, habe die Klägerin das Recht, gegen diese Beeinträchtigung vorzugehen. Die WEG müsse zudem nicht vorab weitere Informationen einholen, wenn die Beeinträchtigung nicht schon vorher offensichtlich und unzumutbar ist. Außerdem schließe ein solcher Beschluss zum Einbau der Klimaanlage Ansprüche der anderen Eigentümer wegen möglicher Störungen nach der Installation nicht aus. Die Nutzung der Klimaanlage könne durch die Gemeinschaft später auch noch durch Hausordnungsregeln eingeschränkt werden.

Hinweis: Beeinträchtigungen durch technische Anlagen in Wohnungen können oft erst nach der tatsächlichen Nutzung beurteilt werden. Eigentümer sollten in solchen Fällen geduldig abwarten und gegebenenfalls später ihr Recht auf Schutz vor Störungen geltend machen. Ein Einbaubeschluss heißt nicht, dass der Betrieb uneingeschränkt erlaubt ist.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.03.2025 - V ZR 105/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2025)

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