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Rechtlich unwirksam: Kein Verzicht auf Urlaub durch gerichtlichen Vergleich

Nicht genommene Urlaubstage sind nach Kündigungen oft Thema vor den Arbeitsgerichten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer quasi vorab mit einem Vergleich auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten kann oder dieser erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden darf.

Der Kläger war von 2019 bis April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er durchgehend krankgeschrieben und konnte daher auch seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen. Im März 2023 einigten sich Kläger und Arbeitgeber vor Gericht auf einen Vergleich. Darin wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2023 gegen Zahlung einer Abfindung beendet. In dem Vergleich stand, die Urlaubsansprüche seien "in natura gewährt". Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte zuvor darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Mindesturlaub gar nicht wirksam ausgeschlossen werden könne, stimmte dem Vergleich aber trotzdem zu. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte der ehemalige Betriebsleiter, wie durch seine Anwältin bereits angedeutet, vom Arbeitgeber die Auszahlung von sieben Urlaubstagen aus dem Jahr 2023.

Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG gaben ihm Recht und wiesen die Revision des Arbeitgebers zurück. Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub nicht durch den Vergleich weggefallen war. Ein Verzicht darauf sei rechtlich unwirksam. Auch wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, darf der gesetzliche Mindesturlaub weder vorab ausgeschlossen noch durch eine Zahlung ersetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn bei Abschluss des Vergleichs schon klar war, dass der Urlaub gar nicht mehr genommen werden könne. Das BAG bestätigte, dass der gesetzliche Mindesturlaub geschützt ist und nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden darf. Ein "Verzicht" auf diesen Urlaub zu Prozesszeiten ist nicht möglich. Der Teil des Vergleichs, der das anders regeln wollte, war daher nicht gültig. Der Einwand des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer dürfe sich nicht auf die Unwirksamkeit berufen, wurde zurückgewiesen, weil eine offensichtlich unzulässige Regelung schlichtweg nicht gelten kann.

Hinweis: Der gesetzliche Mindesturlaub ist ein besonders geschütztes Recht. Selbst bei Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann man nicht einfach darauf verzichten. Urlaub muss entweder genommen oder am Ende ausbezahlt werden. 
 
 


Quelle: BAG, Urt. v. 03.06.2025 - 9 AZR 104/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2025)

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