Solarpaneele in Eigentümergemeinschaft: Bauliche Veränderung in Eigenregie ist auch nach altem WEG abzubauen
Gesetzesnovellen regeln Dinge anders als zuvor, sonst wären Anpassungen schließlich unnötig. Dass jedoch nicht alles auf den Kopf gestellt wird, was vorher galt, zeigt dieser Fall, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landete. Dabei ging es um einen Streit in einer Eigentümergemeinschaft über eine Solaranlage, die ein Eigentümer an seinem Balkon angebracht hatte und die er über zwei Versionen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hinweg durchzusetzen versuchte.
Ein Mann hatte an der Brüstung seines zum Innenhof zeigenden Balkons Solarmodule befestigt. Bereits im Jahr 2004 wurde er vom Amtsgericht (AG) verpflichtet, die Anlage wieder zu entfernen. Trotzdem blieb sie bestehen. Über die Jahre wurden schließlich Pflanzen auf dem Hof derart zurückgeschnitten, dass die Solarpaneele deutlich sichtbar wurden. Daher verlangte die Eigentümergemeinschaft im Jahr 2022 erneut den Abbau der Anlage, weil sie nicht zum Erscheinungsbild des Hauses passte. Das AG gab der Gemeinschaft Recht, das Landgericht hob die Entscheidung aber auf.
Schließlich befasste sich der BGH mit dem Fall, und dieser stellte klar, dass für bauliche Veränderungen, die vor dem 30.11.2020 abgeschlossen waren, das alte WEG gilt. Es komme also stets darauf an, welches Recht zum Zeitpunkt der Veränderung gegolten habe - und nicht etwa darauf, wann die Nachbarn davon erfuhren oder ob Pflanzen den Blick verdeckten. Entscheidend sei, dass der Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum bereits damals abgeschlossen war. War die Anlage also schon 2004 vorhanden, galt das alte Recht. Doch danach durfte ein einzelner Wohnungseigentümer keine sichtbare Veränderung vornehmen, ohne dass alle anderen zustimmen. Und selbst, wenn die Anlage später neu angebracht worden sein sollte, wäre auch nach neuem Recht ein Beschluss der Gemeinschaft erforderlich gewesen. Eine Genehmigung lag aber weder damals noch später vor. Der Mann konnte sich auch nicht auf einen Anspruch berufen, die Genehmigung nachträglich zu erhalten, und musste die Solaranlage entfernen.
Hinweis: Wer in einer Eigentümergemeinschaft wohnt, darf nicht einfach Solaranlagen, Satellitenschüsseln oder andere sichtbare Anbauten anbringen. Solche Veränderungen müssen vorher gemeinsam beschlossen oder genehmigt werden.
Quelle: BGH, Urt. v. 18.07.2025 - V ZR 29/24
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(aus: Ausgabe 11/2025)
