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Bei kurzfristiger Krankmeldung: Betriebsratsbeschluss bleibt auch ohne sehr zeitnah geladenes Ersatzmitglied gültig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste einen interessanten Fall entscheiden. Die Frage, um die es sich hierbei drehte: Kann ein Beschluss des Betriebsrats auch dann gültig sein, wenn ein Ersatzmitglied nach einer spontanen Verhinderung nicht mehr eingeladen wurde? Die Antworten von Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) lauteten jeweils anders, und so hatte schließlich das BAG das letzte Wort.

Ein Mitarbeiter eines Metallbetriebs war mit einer neuen Betriebsvereinbarung zur Vergütung nicht einverstanden. Diese Vereinbarung aus dem Jahr 2020 senkte bestimmte Zahlungen ab 2022. Der Beschäftigte meinte, die Regelung sei ungültig, weil der Betriebsrat beim Abschluss keinen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe. Später, im Juli 2023, bestätigte der Betriebsrat den Abschluss noch einmal in einer Sitzung. Eingeladen waren elf Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Kurz vor der Sitzung meldete sich ein Betriebsratsmitglied krank. Ein weiteres Ersatzmitglied wurde wegen der kurzfristigen Krankmeldung nicht mehr benachrichtigt. Acht Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder nahmen teil und beschlossen einstimmig, die Vereinbarung zu bestätigen.

Das ArbG hielt den Beschluss für wirksam, das LAG sah das anders. Das BAG stellte schließlich klar, dass der Beschluss gültig war. Das Gericht erklärte, dass eine Nachladung nur dann zwingend nötig ist, wenn der Ausfall rechtzeitig bekannt gewesen sei. Fällt ein Mitglied jedoch erst am Tag der Sitzung aus, muss der Vorsitzende kein Ersatzmitglied mehr einladen. Eine solche spontane Krankmeldung mache eine rechtzeitige Benachrichtigung unmöglich. Der Beschluss des Betriebsrats blieb deshalb wirksam. Somit galt die neue Betriebsvereinbarung rückwirkend ab der Unterzeichnung.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Betriebsratsbeschlüsse trotz spontaner Ausfälle Bestand haben können. Wichtig ist, dass der Betriebsrat beschlussfähig bleibt und kein Mitglied bewusst ausgeschlossen wird. In solchen Situationen zählt vor allem, dass der Vorsitzende nach bestem Wissen und Gewissen handelt.


Quelle: BAG, Urt. v. 20.05.2025 - 1 AZR 35/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2025)

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