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Kfz-Halterhaftung bestätigt: Kollision von abhebendem Fasan und Schutzhelm ist versicherungstechnisch ein "normaler" Wildunfall

Die Skurrilität dieses Falls zeigt hervorragend auf, dass ein geltendes Regelwerk auch auf obskure Lebenssituationen herunterzubrechen ist. Da jedoch auch ein Gericht mit Menschen aus Fleisch und Blut besetzt ist, fiel es der Erstinstanz auch nicht leicht zu beantworten, wer haftet, wenn ein Sozius ohne Schutzkleidung, aber mit Helm an eben jenem von einem just abgehobenen Fasan getroffen und vom Bock des fahrenden Motorrads gekickt wird. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) musste sich daher des Ganzen annehmen, um mit nötigem Ernst erneut Recht zu sprechen.

Der spätere Kläger war Ende April 2023 als Sozius auf dem Motorrad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der Motorradfahrer auf geschätzte 130 bis 140 km/h. Prompt erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße - leider nicht so präzise, wie es die Situation erfordert hätte. So prallte der Fasan gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Hierbei verletzte sich der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erheblich. Vor dem Landgericht Osnabrück (LG) nahm der Kläger in der Folge die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 EUR in Anspruch. Das LG lehnte eine Haftung der Beklagten allerdings ab.

Das OLG hat den Fall auf die Berufung des Klägers hin jedoch anders als die Vorinstanz bewertet. Denn der vom Kläger erlittene Schaden sei schließlich "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden. Der Kläger habe sich ausschließlich wegen eben jenes "in Betrieb befindlichen" Motorrads überhaupt vorwärtsbewegt, so dass es auch nur deswegen zum Zusammenstoß habe kommen können. Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrads von mutmaßlich mehr als 100 km/h hätten bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Klägers ursächlich geworden seien. Dies zeige sich "anschaulich" daran, dass es den Fasan richtig schlimm getroffen hatte: Er war durch den Aufprall in drei Teile gerissen worden. Es komme daher nicht darauf an, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Und da auch höhere Gewalt nicht vorliege - wie bei einem "normalen" Wildunfall -, musste die Versicherung 17.000 EUR an den Kläger zahlen.

Hinweis: Nach Ansicht des Senats handelte es sich um einen "normalen" Unfall mit einem Wildtier. Fahrer, Beifahrer und das Motorrad als Fortbewegungsmittel bilden eine Einheit, die sich gemeinsam auf der Straße bewegt. Auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass nur der Sozius getroffen wurde und sich Motorrad und Fahrer unbeeinträchtigt weiterbewegt haben, handelt es sich doch um eine Kollision zwischen den sich mit der versicherten Motorkraft Bewegenden und einem Wildtier. Es macht für den Sozius auch keinen Unterschied, dass er allein umgeworfen wird statt die gesamte Einheit, und er dadurch (auch) zu Fall kommt. Ein Mitverschulden an den Verletzungen wurde trotz fehlender Schutzkleidung nicht angenommen.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2025 - 5 U 30/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

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