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Gekrähe und Gesumme: Nachbarn müssen Hühner und Bienen im Stadtgebiet nicht hinnehmen

Der folgende Fall ist vor allem deshalb interessant, weil sich zwei Nachbarn im städtischen Wohnumfeld über Lärmemissionen der etwas anderen Art stritten. Denn hier musste das Landgericht Köln (LG) die Frage beantworten, ob ein Nachbar Hähne und Bienenvölker in einem städtischen Wohngebiet halten durfte, die nebenan als störend empfunden wurden. Wichtig bei der Bewertung war, ob ein prägender dörflich-ländlicher Charakter vorherrschte oder eben nicht.

Im Mittelpunkt stand ein Streit zwischen benachbarten Hauseigentümern in Köln. Auf einem der Grundstücke lebten seit 2021 Hähne und Hühner sowie seit einigen Jahren mehrere Bienenstöcke mit teils mehreren Tausend Bienen. Die Nachbarn fühlten sich durch das Krähen des Federviehs ebenso gestört wie durch die Bienen, da sich die Tiere nicht um Grundstückgrenzen scherten, sich im Garten aufhielten und sogar im Pool landeten. Das Amtsgericht ordnete daher an, dass sowohl Hähne als auch Bienenvölker zu entfernen seien und keine neuen Tiere gehalten werden durften. Die weitergehenden Forderungen der Nachbarn, etwa zur Beseitigung von Mist oder bestimmten Bäumen, hatten keinen Erfolg.

Gegen diese Entscheidung legte der Tierhalter Berufung ein, doch das LG bestätigte das Urteil vollständig. Nach Auffassung des Gerichts dürfe der durchschnittliche Bewohner eines Stadtgebiets erwarten, dass sein Grundstück ein Ort der "Ruhe" bleibt. Hahnenrufe würden hingegen spontan und zu verschiedenen Zeiten auftreten und können daher als besonders störend wahrgenommen werden. Auch die große Anzahl an Bienen, ihre Nähe zum Nachbargrundstück und die sichtbaren Spuren im Garten führten zu einer unzumutbaren Belastung. Das LG stellte klar, dass diese Einwirkungen nicht mehr als geringfügig einzustufen waren. Eine Pflicht, die Tierhaltung als "ortsüblich" zu akzeptieren, bestand nicht, da der Tierhalter nicht nachweisen konnte, dass eine solche Nutzung im städtischen Umfeld üblich war. Damit durfte die Nachbarschaft verlangen, dass die Tiere entfernt werden.

Hinweis: Ob eine Störung erheblich ist, bestimmt sich nach dem Empfinden einer durchschnittlichen Person. Tierhaltung im Wohngebiet muss sich an der Umgebung orientieren. Wer Tiere hält, muss sicherstellen, dass Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 21.05.2025 - 13 S 202/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

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