Umgekehrte Umgangsregelung: Gericht darf Umfang des Umgangs stets am Kindeswohl ausrichten
Dass sich Eltern über getroffene Umgangsregelungen streiten, ist vor den Familiengerichten ebenso Alltag wie diesbezügliche Klagen, um Änderungen im Umgang herbeiführen. Dass Gerichte eine getroffene Umgangsregelung quasi spiegeln - also exakt tauschen -, kommt hingegen nicht so oft vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste daher prüfen, ob diese einfach erscheinende Lösung auf stabilen Füßen steht.
Die Eltern eines 2015 geborenen Jungen trennten sich Ende 2022. Beide hatten weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Nach der Trennung lebte das Kind überwiegend bei der Mutter, der Vater sah seinen Sohn regelmäßig im Rahmen von Umgangskontakten. Im Jahr 2023 kam es zu Streit über den Umgang. Die Mutter warf dem Vater vor, dem Kind geschadet zu haben, und verhinderte zeitweise weitere Treffen. Daraufhin wurde der Umgang zunächst nur begleitet erlaubt, und die Eltern sollten an einer Erziehungsberatung teilnehmen. Später fanden wieder unbegleitete Treffen statt. Da es jedoch weiterhin Konflikte gab, beantragte der Vater schließlich eine gerichtliche Regelung des Umgangs. Das Gericht legte schließlich einen festen Plan fest, wonach das Kind den größten Teil der Zeit beim Vater verbrachte. Die Mutter hatte das Kind nur noch jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag. Die Betreuungsanteile wurden so förmlich "umgekehrt". Die Mutter war damit nicht einverstanden und legte Rechtsmittel ein. Sie wollte erreichen, dass diese Regelung bis zur endgültigen Entscheidung nicht umgesetzt wird.
Damit scheiterte die Mutter. Denn der BGH bestätigte, dass eine gerichtliche Umgangsregelung auch dann zulässig sei, wenn sie im Ergebnis die bisherigen Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern umkehre und damit faktisch zu einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes führe. Das Gesetz schließe eine derartige Regelung nicht aus. Das Gericht dürfe den Umfang des Umgangs so festlegen, wie er dem Kindeswohl am besten entspreche; eine starre Grenze für den Umfang der Anordnung bestehe nicht.
Hinweis: Argumentieren Sie beim Aufenthalt und bei der Sorge immer mit dem Kindeswohl. Was ist für das Kind am förderlichsten, wo ist es am besten aufgehoben? Dort sollte das Kind dann auch leben.
Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25
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(aus: Ausgabe 03/2026)
