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Verfahrensschritte beachten: Fehler im Ablauf von Massenentlassungen machen Kündigungen unwirksam

Eine sogenannte Massenentlassung bezieht sich auf Kündigung einer bestimmten, nach Betriebsgröße gestaffelten Mitarbeiteranzahl innerhalb von 30 Kalendertagen. Eine Massenentlassung muss zwingend bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Was passiert, wenn dies unterbleibt und auch andere zwingende Erfordernisse für den vorgegebenen Ablauf nicht eingehalten werden, musste im Folgenden das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.

In mehreren Fällen wurde Beschäftigten im Rahmen von Massenentlassungen gekündigt. In einem Unternehmen wurde die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige bei der Agentur für Arbeit überhaupt nicht abgegeben. In einem anderen Fall erfolgte die Anzeige zwar, allerdings zu früh - nämlich, bevor die Verhandlungen mit dem Betriebsrat vollständig abgeschlossen waren. Die Gerichte der Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen: Einmal wurde die Kündigung für unwirksam gehalten, im anderen Fall zunächst für wirksam.

Das BAG überprüfte beide Entscheidungen und kam zu einem klaren Ergebnis: In beiden Fällen waren die Kündigungen unwirksam. Im ersten Fall bestätigte das Gericht, dass ohne die vorgeschriebene Anzeige kein wirksames Kündigungsverfahren vorlag. Im zweiten Fall stellte das BAG klar, dass auch eine verfrühte Anzeige nicht genüge: Der Arbeitgeber hätte erst das sogenannte Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat vollständig durchführen müssen, bevor er die Entlassungen meldete. Das Gericht bezog sich dabei auch auf Vorgaben des europäischen Rechts. Danach müssen Arbeitgeber bei Massenentlassungen bestimmte Verfahrensschritte genau einhalten. Werden diese Regeln nicht beachtet, können Kündigungen keinen Bestand haben. Damit machte das BAG deutlich, dass formale Fehler im Ablauf erhebliche Folgen haben können.

Hinweis: Bei Massenentlassungen müssen Arbeitgeber gesetzliche Verfahren streng einhalten. Besonders wichtig ist die richtige Reihenfolge der einzelnen Schritte, um die Wirksamkeit der Kündigungen nicht zu riskieren.


Quelle: BAG, Urt. v. 01.04.2026 - 6 AZR 157/22
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

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