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Gleichgeschlechtliche Ehe: BGH verneint eine automatische Mitmutterschaft bei ehelicher Geburt eines Kindes

Ist die Mutter eines Kindes bei dessen Geburt mit einem Mann verheiratet, gilt der mit ihr zu diesem Zeitpunkt verheiratete Mann automatisch als Vater des Kindes. Diese Regelung ist eine gesetzliche Vermutung. Doch mittlerweile sind Ehen ja auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern möglich. Die Frage, was hier also gilt, wenn die das Kind Gebärende mit einer Frau statt mit einem Mann verheiratet ist, landete nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Zwei Frauen lebten seit Mai 2014 in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammen, die sie dann nach Einführung der entsprechenden Regelung im Oktober 2017 in eine Ehe umwandeln ließen. Nach ihrem gemeinsamen Entschluss zur medizinisch assistierten künstlichen Befruchtung mit Spendersamen aus einer Samenbank bekam im November 2017 eine beiden der Frauen ein Kind. Die andere Frau beantragte daraufhin die Ergänzung des Geburtseintrags, als weitere Mutter aufgeführt zu werden. Doch der BGH kam dem Anliegen nicht nach. Er lehnte die Eintragung der von ihm so bezeichneten Mit- bzw. Co-Mutterschaft ab.

Die Regelung, wonach der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratete Mann als Vater des Kindes gilt, sei laut BGH geschlechtsabhängig. Es geht seiner Ansicht nach mit dieser gesetzlichen Regelung ausdrücklich um eine Vaterschaftsregelung im Sinne einer biologischen Abstammungsregel. Der Gesetzgeber hat  die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zwar den verschiedengeschlechtlichen angepasst, indem er sie zunächst als eingetragene Partnerschaften und schließlich als Ehe zugelassen hat. Eine Gleichstellung von Vaterschaft und Co- bzw. Mitmutterschaft ist damit aber nicht erfolgt. Auch der Schutz der Verfassung gebietet es nicht, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für Väter auf Mitmütter anzuwenden.

Hinweis: Wird die Mitmutter nicht aufgrund gesetzlicher Vermutung auch zur rechtlichen Mutter, bleibt es ihr unbenommen, die Adoption zu betreiben, um ihr Ziel zu erreichen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 10.10.2018 - XII ZB 231/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2018)

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