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Unkalkulierbare Nachhalleffekte: Auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr ist der Führerscheinentzug nach Konsum harter Drogen möglich

In Bezug auf Alkoholkonsum weiß der verständige Verkehrsteilnehmer um die Konsequenzen, die ihm drohen, wenn er das eine vom anderen nicht sorgsam zu trennen weiß. Dass beim Konsum harter Drogen andere Regeln gelten, musste sich ein Mann vom Verwaltungsgericht Neustadt (VG) im folgenden Fall vor Augen führen lassen.

Auf einem Festival konsumierte der Betroffene Ecstasy. Sein Fahrzeug hatte er wohlweislich zu Hause stehen lassen und öffentliche Verkehrsmittel genutzt. Auf dem Heimweg wurde er dann am Bahnhof von der Polizei kontrolliert, und diese stellte prompt dessen Drogenkonsum fest. Die Fahrerlaubnisbehörde des für ihn zuständigen Landkreises entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Das sah der Mann nicht ein - er berief sich darauf, dass er zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe. Auch habe er noch zwei Tage Urlaub genommen, um sich auszunüchtern. Bei ihm müsse deshalb von der Fahrerlaubnisentziehung abgesehen werden. Also klagte er dagegen bis vor das VG an - jedoch vergeblich.

Das Gericht wies den Antrag zurück und hebt in seiner Entscheidung hervor, dass nach der Gesetzeslage im Regelfall die Fahrerlaubnis allein wegen der Tatsache der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin zu entziehen ist. Die Argumentation des Antragstellers rechtfertigt keine Ausnahme. Da es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auf eine Verkehrsteilnahme unter Einfluss harter Drogen nicht ankommt, ist es auch nicht erheblich, ob der Betroffene wie behauptet zuverlässig zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe und zukünftig trennen könne.

Hinweis: Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sind die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen, und das damit verbundene hohe Risiko ist deshalb nicht beherrschbar. Anders kann in Ausnahmefällen bei weichen Drogen wie Cannabis entschieden werden.


Quelle: VG Neustadt, Beschl. v. 18.01.2019 - 1 L 1587/18.NW
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2019)

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