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Ungeduld hat Folgen: Vorzeitiges Öffnen von Briefwahlstimmzetteln führt zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl

Leider läuft auch bei Betriebsratswahlen nicht immer alles so, wie die Beteiligten es sich vorstellen. Fehler sind später ärgerlich und führen im Zweifelsfall zu einer Neuwahl - so wie im Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG).

Zwei Stunden vor Ende der Stimmabgabe anlässlich einer Betriebsratswahl begann der Wahlvorstand im Wahlraum damit, die Freiumschläge der Briefwähler zu öffnen, die Stimmabgabe in der Wählerliste zu vermerken und die Wahlumschläge in die Urne zu werfen. Der Zeitpunkt des Beginns der Öffnung der Freiumschläge war nicht gesondert öffentlich bekanntgegeben worden. Eine Gewerkschaft erklärte daraufhin die Anfechtung der Wahl und zog vor das Gericht - mit Erfolg.

Die Betriebsratswahl war wirksam angefochten worden und damit unwirksam. Die Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler hat nach § 26 Abs. 1 Wahlordnung BetrVG in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstands zu erfolgen, die dieser zuvor durch Angabe des Orts und des Zeitpunkts bekanntgeben muss. Außerdem hat der Wahlvorstand die Freiumschläge unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung zu öffnen. Jedoch ist ein Beginn zwei Stunden vor Ende der Stimmabgabe zu früh. Damit waren nach Ansicht des LAG wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verletzt worden.

Hinweis: Eine Betriebsratswahl ist demnach anfechtbar, wenn die Umschläge der Briefwahlunterlagen vor Abschluss der Stimmabgabe geöffnet werden. Zudem sind Ort und Zeitpunkt des Öffnens der Freiumschläge der Briefwähler zuvor bekanntzugeben.


Quelle: Hessisches LAG, Beschl. v. 24.09.2018 - 16 TaBV 50/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2019)

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